Satzung
über die Nummerierung der Gebäude und Grundstücke und die Bezeichnung der
Straßennamen in der Gemeinde Lentföhrden
Aufgrund des § 4 der
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit § 126 des Baugesetzbuches
sowie § 47 Abs. 3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig - Holstein
- in ihren jeweils zur Zeit gültigen Fassungen - wird nach Beschlussfassung
durch die Gemeindevertretung vom __
folgende Satzung erlassen:
(1) Die Gemeinde bestimmt die Namen der öffentlichen Straßen und die Nummern
für die Grundstücke und Gebäude. Ein Anspruch auf eine bestimmte Hausnummer
besteht nicht.
(2) Jedes Gebäudegrundstück erhält, soweit ein öffentliches Interesse besteht,
eine Hausnummer. Von mehreren auf einem Grundstück befindlichen Gebäuden kann
jedes Gebäude eine eigene Hausnummer erhalten, wenn die Gebäude einem
selbständigen Zweck dienen und aus Gründen des Geschäftsverkehrs oder der
öffentlichen Sicherheit eine gesonderte Kennzeichnung angezeigt ist.
(3) Unbebauten Grundstücken können Hausnummern zugeteilt werden.
(4) Die Gemeinde kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit eine
Umnummerierung der Grundstücke vornehmen. In diesem Fall werden die
Hausnummernschilder einmalig von der Gemeinde ausgegeben (Eisenblech mit
kobaltblauer Emaille - Überzug mit weißer Schrift). Entstehende Kosten bei der
Adressenänderung werden von der Gemeinde nicht übernommen.
(5) Die Grundstückseigentümer haben die Hausnummernschilder anzubringen, zu
unterhalten und erforderlichenfalls zu erneuern.
(6) Die Form, Farbe und Gestaltung der Hausschilder kann der
Grundstückseigentümer selbst bestimmen. Voraussetzung ist eine gute
Erkennbarkeit.
(7) Die Hausnummernschilder sind an der Straßenseite in solcher Höhe
anzubringen, dass sie gut sichtbar bleiben, und zwar in der Regel unmittelbar
über oder rechts neben dem Haupteingang des Gebäudes. Bei Grundstücken mit
Vorgärten sind die Schilder an der rechten Seite des Vorgarteneingangs, auf
Verlangen der Gemeinde außerhalb am Gebäude, selbst anzubringen. Die
Sichtbarkeit darf insbesondere nicht durch Bäume, Sträucher, Vorbauten oder
Schilder behindert werden.
(8) Befinden sich auf dem Grundstück Reihenhäuser, die nicht parallel zur
Straße laufen, Rück- oder Seitengebäude, für die eine Hausnummer zugeteilt
wurde, so sind die vorgeschriebenen Nummern an diesem Gebäude außerdem an der
Grundstücksgrenze zur Straße neben dem Eingang anzubringen.
(9) In Stichstraßen werden zu den Nummern aufsteigend alphabetische Zeichen
zugeordnet.
(10) Diese Satzung tritt einen Monat nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Lentföhrden, den
(Pohlmann)
Bürgermeister