Satzung

über die Nummerierung der Gebäude und Grundstücke und die Bezeichnung der

Straßennamen in der Gemeinde Lentföhrden

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit § 126 des Baugesetzbuches sowie § 47 Abs. 3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig - Holstein - in ihren jeweils zur Zeit gültigen Fassungen - wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom  __  folgende Satzung erlassen:

(1) Die Gemeinde bestimmt die Namen der öffentlichen Straßen und die Nummern für die Grundstücke und Gebäude. Ein Anspruch auf eine bestimmte Hausnummer besteht nicht.

(2) Jedes Gebäudegrundstück erhält, soweit ein öffentliches Interesse besteht, eine Hausnummer. Von mehreren auf einem Grundstück befindlichen Gebäuden kann jedes Gebäude eine eigene Hausnummer erhalten, wenn die Gebäude einem selbständigen Zweck dienen und aus Gründen des Geschäftsverkehrs oder der öffentlichen Sicherheit eine gesonderte Kennzeichnung angezeigt ist.

(3) Unbebauten Grundstücken können Hausnummern zugeteilt werden.

(4) Die Gemeinde kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit eine Umnummerierung der Grundstücke vornehmen. In diesem Fall werden die Hausnummernschilder einmalig von der Gemeinde ausgegeben (Eisenblech mit kobaltblauer Emaille - Überzug mit weißer Schrift). Entstehende Kosten bei der Adressenänderung werden von der Gemeinde nicht übernommen.

(5) Die Grundstückseigentümer haben die Hausnummernschilder anzubringen, zu unterhalten und erforderlichenfalls zu erneuern.

(6) Die Form, Farbe und Gestaltung der Hausschilder kann der Grundstückseigentümer selbst bestimmen. Voraussetzung ist eine gute Erkennbarkeit.

(7) Die Hausnummernschilder sind an der Straßenseite in solcher Höhe anzubringen, dass sie gut sichtbar bleiben, und zwar in der Regel unmittelbar über oder rechts neben dem Haupteingang des Gebäudes. Bei Grundstücken mit Vorgärten sind die Schilder an der rechten Seite des Vorgarteneingangs, auf Verlangen der Gemeinde außerhalb am Gebäude, selbst anzubringen. Die Sichtbarkeit darf insbesondere nicht durch Bäume, Sträucher, Vorbauten oder Schilder behindert werden.

(8) Befinden sich auf dem Grundstück Reihenhäuser, die nicht parallel zur Straße laufen, Rück- oder Seitengebäude, für die eine Hausnummer zugeteilt wurde, so sind die vorgeschriebenen Nummern an diesem Gebäude außerdem an der Grundstücksgrenze zur Straße neben dem Eingang anzubringen.

(9) In Stichstraßen werden zu den Nummern aufsteigend alphabetische Zeichen zugeordnet.

(10) Diese Satzung tritt einen Monat nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Lentföhrden, den

(Pohlmann)
 Bürgermeister